nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Psychiatrische Maßnahmen

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Psychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychiatrischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie erfolgen auf der Grundlage ärztlicher Standards und Behandlungsleitlinien sowie standardisierter testpsychologischer Untersuchungen und berücksichtigen alle Lebensbereiche der Untergebrachten. In geeigneten Fällen erfolgt eine medikamentöse Unterstützung der Behandlung.