Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 125 Aufbewahrungsfristen, Fristberechnung

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/125?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Bei der Aufbewahrung der nach § 124 gesperrten Daten darf eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/125?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/125?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Die Bestimmungen des Brandenburgischen Archivgesetzes bleiben unberührt.

Abschnitt 21

Schlussbestimmungen

←§ 124 →§ 126