Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung

BbgSGPrüfV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSGPr%C3%BCfV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in

Verkaufsstätten nach der Brandenburgischen Verkaufsstätten-Bauverordnung,

Versammlungsstätten nach der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung,

Krankenhäusern und Pflegeheimen nach der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung,

Beherbergungsstätten nach der Brandenburgischen Beherbergungsstättenbau-Verordnung,

Mittel- und Großgaragen nach der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung,

Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung,

sonstigen Sonderbauten,

wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Brandenburgischen Bauordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSGPr%C3%BCfV/1#abs-2 (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind auch auf bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, anzuwenden, sofern sie auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 3 oder § 67 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung gefordert werden.

§ 2