(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in
Verkaufsstätten nach der Brandenburgischen Verkaufsstätten-Bauverordnung,
Versammlungsstätten nach der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung,
Krankenhäusern und Pflegeheimen nach der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung,
Beherbergungsstätten nach der Brandenburgischen Beherbergungsstättenbau-Verordnung,
Mittel- und Großgaragen nach der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung,
Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung,
sonstigen Sonderbauten,
wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Brandenburgischen Bauordnung bleibt unberührt.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind auch auf bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, anzuwenden, sofern sie auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 3 oder § 67 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung gefordert werden.