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§ 1 BbgSGPrüfV (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in

Verkaufsstätten nach der Brandenburgischen Verkaufsstätten-Bauverordnung,

Versammlungsstätten nach der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung,

Krankenhäusern und Pflegeheimen nach der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung,

Beherbergungsstätten nach der Brandenburgischen Beherbergungsstättenbau-Verordnung,

Mittel- und Großgaragen nach der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung,

Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung,

sonstigen Sonderbauten,

wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Brandenburgischen Bauordnung bleibt unberührt.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind auch auf bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, anzuwenden, sofern sie auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 3 oder § 67 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung gefordert werden.