Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 8 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 01.08.2026
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- VG Potsdam, 24.08.2022 – 9 K 770/21Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/8#abs-1 (1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/8#abs-2 (2) Die Schweigepflicht besteht nicht für
die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
die Mitglieder des Richterrats gegenüber der Stufenvertretung, dem Präsidialrat sowie gegenüber der Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt wird.
Gleiches gilt gegenüber den zuständigen Schwerbehindertenvertretungen.