Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 18 Feststellung des Erlöschens oder Ruhens
Stand: 30.07.2026
Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss stellt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung fest.