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§ 18 BbgRiG (Brandenburg) — Feststellung des Erlöschens oder Ruhens

Brandenburgisches Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss stellt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung fest.