Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 101 Evaluation

Brandenburg3 Fassungen

Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Oktober 2023 einen Bericht über die Auswirkungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes und einen weiteren Reformbedarf vor.

§ 102

Ausführung des Richterwahlgesetzes

Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.

§ 100 § 102