Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz

BbgRettG

§ 16 Landesbeirat und Bereichsbeirat

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/16#abs-1 (1) Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung bildet einen Landesbeirat für das Rettungswesen, dem Vertreterinnen und Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums, der kommunalen Spitzenverbände, der Kostenträger oder ihrer Verbände, der Landesärztekammer Brandenburg, der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg, der leistungserbringenden Dritten und der Ärztlichen Leitungen des Rettungsdienstes angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/16#abs-2 (2) Aufgabe des Landesbeirates ist es, das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Rettungswesens zu beraten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/16#abs-3 (3) Die Mitglieder des Landesbeirates und die stellvertretenden Personen werden auf Vorschlag der in Absatz 1 Genannten durch das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied oder eine stellvertretende Person aus der für die Berufung maßgeblichen Funktion aus, endet auch die Mitgliedschaft im Landesbeirat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/16#abs-4 (4) Das für den Rettungsdienst zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine von ihm beauftragte Person führt den Vorsitz. Der Landesbeirat für das Rettungswesen gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/16#abs-5 (5) Für jeden Rettungsdienstbereich kann ein Bereichsbeirat gebildet werden.

§ 15 § 17