Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz

BbgRettG

§ 15 Organisation

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/15#abs-1 (1) Für jeden Rettungsdienstbereich ist eine Ärztliche Leiterin oder ein Ärztlicher Leiter aus dem Kreis des im Rettungsdienst tätigen ärztlichen Fachpersonals durch den Träger des Rettungsdienstes zu benennen. Die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstbereiches ist insbesondere verantwortlich für die

fachliche Anleitung und Kontrolle der notfallmedizinischen Betreuung,

Gewährleistung der notfallmedizinischen Fort- und Weiterbildung des Personals und

jährliche Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen im medizinischen Bereich des Rettungsdienstes und Überwachung des Qualitätsmanagementsystems.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/15#abs-2 (2) Die Leitung des Rettungsdienstbereiches kann für jeden Notarztstandort eine ärztliche Leiterin oder einen ärztlichen Leiter aus dem Kreis des im Rettungsdienst tätigen ärztlichen Fachpersonals (Notarztstandortleiterin oder Notarztstandortleiter) benennen. Die ärztliche Leitung des Notarztstandortes hat für den Einsatz fachlich qualifizierten notärztlichen Personals Sorge zu tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/15#abs-3 (3) Zur Sicherstellung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beschriebenen Aufgabe kann die Ärztliche Leitung bei Einsätzen der Notfallrettung vom aufnehmenden Krankenhaus die für die Qualitätssicherung erforderlichen besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten sowie sonstige erforderliche Daten von Patientinnen und Patienten verlangen. Das aufnehmende Krankenhaus hat die hierzu angeforderten Daten an die Ärztliche Leitung zu übermitteln.

§ 14 § 16