Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung

BbgRPflAV

§ 9 Zweiter Studienabschnitt (3. Semester)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/9#abs-1 (1) Der zweite Studienabschnitt findet im dritten Semester in Form von Praxisstationen statt. Die Studierenden werden am Arbeitsplatz der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger beim Familiengericht, Grundbuchamt und beim Nachlassgericht sowie in der Abteilung für Zivilsachen ausgebildet. Die Studierenden sollen ihre Kenntnisse in der Praxis anwenden und erweitern. Ihnen ist ein Überblick über die in diesen Tätigkeitsbereichen eingeführten Informationstechniken zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/9#abs-2 (2) Den Studierenden dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/9#abs-3 (3) Die Studierenden können zu Gruppen zusammengefasst werden; einer Gruppe sollen nicht mehr als sechs Studierende angehören.

Einzelnorm

§ 8 § 10