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# § 9 BbgRPflAV (Brandenburg) — Zweiter Studienabschnitt (3. Semester)

Rechtspflegerausbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der zweite Studienabschnitt findet im dritten Semester in Form von Praxisstationen statt. Die Studierenden werden am Arbeitsplatz der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger beim Familiengericht, Grundbuchamt und beim Nachlassgericht sowie in der Abteilung für Zivilsachen ausgebildet. Die Studierenden sollen ihre Kenntnisse in der Praxis anwenden und erweitern. Ihnen ist ein Überblick über die in diesen Tätigkeitsbereichen eingeführten Informationstechniken zu geben.

(2) Den Studierenden dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen.

(3) Die Studierenden können zu Gruppen zusammengefasst werden; einer Gruppe sollen nicht mehr als sechs Studierende angehören.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 BbgRPflAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/9

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