# § 16 BbgRAVG (Brandenburg) — Mitwirkungspflichten der Mitglieder

Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Nachweise vorzulegen. Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.

(2) Solange ein Mitglied oder ein Hinterbliebener einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und/oder Leistungen zurückbehalten.

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Zitiervorschlag: § 16 BbgRAVG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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