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BbgPsychKG

§ 41a Unabhängige Prüfstelle für die zwangsweise Behandlung der Anlasserkrankung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/41a#abs-1 (1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung schafft eine unabhängige Prüfstelle für die Prüfung der Anordnung der zwangsweisen Behandlung der Anlasserkrankung zur Wiederherstellung der Einwilligungsfähigkeit. Die unabhängige Prüfstelle hat die Aufgabe, die medizinische Entscheidung nach § 40 Absatz 2 zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/41a#abs-2 (2) Die unabhängige Prüfstelle besteht aus einer Fachärztin für Psychiatrie oder einem Facharzt für Psychiatrie sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter gleicher Fachkompetenz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/41a#abs-3 (3) Die unabhängige Prüfstelle arbeitet frei von Weisungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/41a#abs-4 (4) Die Ärztin oder der Arzt der Prüfstelle muss versuchen, ein persönliches Gespräch mit der untergebrachten Person zu führen. Der Gesprächsversuch ist zu dokumentieren. Kommt kein Gespräch zustande, ist nach der Lage der Akten zu entscheiden. Der Ärztin oder dem Arzt der Prüfstelle steht insoweit ein Auskunftsrecht gegenüber der ärztlichen Leitung und ein Einsichtsrecht in die Patientenakten der Einrichtung zu, auch soweit personenbezogene Daten besonderer Kategorien der untergebrachten Person betroffen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/41a#abs-5 (5) Die Einzelheiten der Einrichtung der unabhängigen Prüfstelle sowie die Aufgaben der dort tätigen Ärztinnen und Ärzte werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/41a#abs-6 (6) Die in der unabhängigen Prüfstelle tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Entschädigung von Sachverständigen geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.

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