Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz
BbgPsychKG§ 40 Behandlung der Anlasserkrankung und Zwangsmaßnahmen
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/40#abs-1 (1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine den fachlichen Erkenntnissen entsprechende Behandlung der Erkrankung, auf die sich die Anordnung der Maßregel bezieht (Anlasserkrankung). Die Behandlung umfasst die gebotenen medizinischen, psychotherapeutischen, sozialtherapeutischen, ergotherapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen sowie die dazu notwendigen Untersuchungen. Die Behandlung ist der untergebrachten Person in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise zu erläutern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/40#abs-2 (2) § 18 Absatz 2 bis 5, § 18a und § 18b gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Entscheidung des Betreuungsgerichts nach § 18a Absatz 5 die Zustimmung der unabhängigen Prüfstelle nach § 41a einzuholen ist.