Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 23 Freiheit der Religionsausübung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/23#abs-1 (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb des Krankenhauses an den Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften teilzunehmen und ihren Glauben nach den Regeln ihrer Glaubensgemeinschaft zu praktizieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/23#abs-2 (2) Besitz und Erwerb von Gegenständen des religiösen Gebrauchs sind frei.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/23#abs-3 (3) Eine Einschränkung dieser Rechte ist nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 zulässig. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 22 § 24