Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 17 Verlegung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/17#abs-1 (1) Die untergebrachte Person kann mit ihrer Zustimmung in ein anderes, nach § 10 Abs. 2 bestimmtes Krankenhaus verlegt werden, wenn dies den therapeutischen Zielen nicht entgegensteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/17#abs-2 (2) Ohne die Zustimmung der untergebrachten Person darf solch eine Verlegung nur erfolgen, wenn das Ziel der Unterbringung mit den Mitteln des Krankenhauses nicht oder nicht mehr zu erreichen ist. Dasselbe gilt, wenn eine Verlegung für die Behandlung oder Wiedereingliederung nach der Entlassung der untergebrachten Person notwendig oder aus Gründen der Vollzugsorganisation oder der Sicherheit unerlässlich ist. Die Gründe sind zu dokumentieren und den Betroffenen mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/17#abs-3 (3) Die Verlegung wird von der ärztlichen Leitung angeordnet. Die Verlegung in die offene Unterbringung ist vorab dem Gericht mitzuteilen, das die Unterbringung angeordnet hat.

§ 16 § 18