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# § 17 BbgPsychKG (Brandenburg) — Verlegung

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untergebrachte Person kann mit ihrer Zustimmung in ein anderes, nach § 10 Abs. 2 bestimmtes Krankenhaus verlegt werden, wenn dies den therapeutischen Zielen nicht entgegensteht.

(2) Ohne die Zustimmung der untergebrachten Person darf solch eine Verlegung nur erfolgen, wenn das Ziel der Unterbringung mit den Mitteln des Krankenhauses nicht oder nicht mehr zu erreichen ist. Dasselbe gilt, wenn eine Verlegung für die Behandlung oder Wiedereingliederung nach der Entlassung der untergebrachten Person notwendig oder aus Gründen der Vollzugsorganisation oder der Sicherheit unerlässlich ist. Die Gründe sind zu dokumentieren und den Betroffenen mitzuteilen.

(3) Die Verlegung wird von der ärztlichen Leitung angeordnet. Die Verlegung in die offene Unterbringung ist vorab dem Gericht mitzuteilen, das die Unterbringung angeordnet hat.

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Zitiervorschlag: § 17 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/17

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