Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung

BbgPrüfSV

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPr%C3%BCfSV/14#abs-1 (1) Personen, die

entgegen § 3 Absatz 5 nicht den Auftraggeber unterrichten,

die Bezeichnung Prüfsachverständiger führen, ohne dazu nach § 4 Absatz 1 berechtigt zu sein,

entgegen § 4 Absatz 2 den Fachbereich nicht oder falsch angeben oder

als Prüfsachverständige unrichtige Prüfberichte erstellen,

können nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro belegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPr%C3%BCfSV/14#abs-2 (2) Prüfsachverständige, die entgegen der Vorschrift des § 13 Absatz 3 einen Nachlass gewähren, können nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

§ 13 § 15