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§ 14 BbgPrüfSV (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, die

entgegen § 3 Absatz 5 nicht den Auftraggeber unterrichten,

die Bezeichnung Prüfsachverständiger führen, ohne dazu nach § 4 Absatz 1 berechtigt zu sein,

entgegen § 4 Absatz 2 den Fachbereich nicht oder falsch angeben oder

als Prüfsachverständige unrichtige Prüfberichte erstellen,

können nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro belegt werden.

(2) Prüfsachverständige, die entgegen der Vorschrift des § 13 Absatz 3 einen Nachlass gewähren, können nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.