Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung
BbgPolHV§ 8 Schwangerschaft und Entbindung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/8#abs-1 (1) Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche Versorgung während der Schwangerschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/8#abs-2 (2) Aus Anlass der Entbindung in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt werden aus Mitteln der Heilfürsorge Behandlungs- und Pflegekosten gewährt. Für das Neugeborene werden lediglich die Unterbringungs- und Betreuungskosten aus Heilfürsorgemitteln, längstens jedoch für die Dauer von sechs Tagen nach der Entbindung, übernommen. Bei Hausentbindungen werden die Kosten für die Hebamme oder den Entbindungspfleger und die Ärztin oder den Arzt übernommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/8#abs-3 (3) Im Übrigen werden die Kosten für Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers in demselben Umfang übernommen, wie die gesetzliche Krankenversicherung diese Leistungen gewährt.