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# § 8 BbgPolHV (Brandenburg) — Schwangerschaft und Entbindung

Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche Versorgung während der Schwangerschaft.

(2) Aus Anlass der Entbindung in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt werden aus Mitteln der Heilfürsorge Behandlungs- und Pflegekosten gewährt. Für das Neugeborene werden lediglich die Unterbringungs- und Betreuungskosten aus Heilfürsorgemitteln, längstens jedoch für die Dauer von sechs Tagen nach der Entbindung, übernommen. Bei Hausentbindungen werden die Kosten für die Hebamme oder den Entbindungspfleger und die Ärztin oder den Arzt übernommen.

(3) Im Übrigen werden die Kosten für Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers in demselben Umfang übernommen, wie die gesetzliche Krankenversicherung diese Leistungen gewährt.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgPolHV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/8

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