Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung

BbgPolHV

§ 3 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/3#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigte können sich von einer Polizeiärztin oder einem Polizeiarzt im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge untersuchen, beraten und behandeln lassen, um Krankheiten vorzubeugen und die psychische und physische Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Erforderliche Schutzimpfungen werden gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/3#abs-2 (2) Heilfürsorgeberechtigte können die sozialmedizinische Betreuung durch den Polizeiärztlichen Dienst in Anspruch nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/3#abs-3 (3) Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten können im Rahmen von § 25 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden.

§ 2 § 4