nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 BbgPolHV (Brandenburg) — Vorbeugende Gesundheitsfürsorge

Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Heilfürsorgeberechtigte können sich von einer Polizeiärztin oder einem Polizeiarzt im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge untersuchen, beraten und behandeln lassen, um Krankheiten vorzubeugen und die psychische und physische Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Erforderliche Schutzimpfungen werden gewährt.

(2) Heilfürsorgeberechtigte können die sozialmedizinische Betreuung durch den Polizeiärztlichen Dienst in Anspruch nehmen.

(3) Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten können im Rahmen von § 25 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden.