Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 42 Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden
Stand: 01.08.2026
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- OLG Brandenburg, 01.03.2024 – 2 W 2/24Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/42#abs-1 (1) Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine Übermittlung zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erlangt oder gespeichert worden sind, ist unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 und 3 zulässig. Satz 2 gilt nicht für die nach § 30 Abs. 2 erhobenen Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/42#abs-2 (2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 an Polizeibehörden bestimmter ausländischer Staaten zulässig ist, wenn dies wegen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit oder der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten von den ausländischen Polizeibehörden entgegen dem Zweck eines deutschen Gesetzes, insbesondere entgegen den Vorschriften zur Speicherungs-, Nutzungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung, verwandt werden. § 43 bleibt unberührt.