Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 16d Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/16d#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a Absatz 1 Satz 1,

einer vollziehbaren Anordnung nach § 16b Satz 1 oder

einer vollziehbaren Anordnung nach § 16c Absatz 1 Satz 1

zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/16d#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 zu erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/16d#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die die jeweilige Anordnung nach Absatz 1 erlassen hat.

§ 16c § 17