Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegehygieneverordnung
BbgPflegeHygV§ 11 Übergangsregelungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflegeHygV/11#abs-1 (1) Die Sicherstellungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflegeHygV/11#abs-2 (2) Die Benennung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 hat innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen. Abweichend von § 4 Absatz 3 Nummer 1 kann die Fortbildung innerhalb von zwölf Monaten nach Benennung nachgeholt werden.