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§ 11 BbgPflegeHygV (Brandenburg) — Übergangsregelungen

Brandenburgische Pflegehygieneverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sicherstellungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

(2) Die Benennung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 hat innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen. Abweichend von § 4 Absatz 3 Nummer 1 kann die Fortbildung innerhalb von zwölf Monaten nach Benennung nachgeholt werden.