Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflanzenschutzverordnung
BbgPflSchV§ 3 Durchführung der Pflanzenschutzsachkundeprüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflSchV/3#abs-1 (1) Die zuständige Behörde beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage von § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch Artikel 376 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflSchV/3#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflSchV/3#abs-3 (3) In der schriftlichen Prüfung ist ein Fragebogen mit 60 Fragen innerhalb von 60 Minuten zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflSchV/3#abs-4 (4) Die Voraussetzung zur Zulassung der mündlichen und fachpraktischen Prüfung ist das Bestehen der schriftlichen Prüfung.
Einzelnorm