Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Pflegeberufeumsetzungsgesetz
BbgPflBUmG§ 1 Ombudsstelle
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflBUmG/1#abs-1 (1) Für Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung wird bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1033) geändert worden ist, eine Ombudsstelle nach § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet. Die Aufgaben der Ombudsstelle werden durch eine oder mehrere Personen wahrgenommen. Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes im Benehmen mit dem für Soziales und Gesundheit zuständigen Ministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflBUmG/1#abs-2 (2) Die Tätigkeit der Ombudsperson ist ehrenamtlich. Die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes stellt für die Ombudsstelle die Diensträume zur Verfügung und erstattet die erforderlichen Sachkosten sowie die Kosten nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflBUmG/1#abs-3 (3) Sofern der Ombudsperson durch ihre Tätigkeit ein Verdienstausfall entsteht, erhält sie eine Entschädigung. Für die Höhe der Entschädigung gilt § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224) geändert worden ist, entsprechend.
Einzelnorm