Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
BbgPflAFinV§ 5 Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszuweisung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflAFinV/5#abs-1 (1) Die Höhe der monatlichen Ausgleichszuweisungen wird nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 und des § 14 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ermittelt und festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflAFinV/5#abs-2 (2) Soweit Ausbildungskosten nach anderen Vorschriften aufgebracht werden, sind diese unverzüglich an den Ausgleichsfonds zu melden. Diese zusätzlichen Zahlungen werden nach § 29 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes entsprechend mindernd bei der Festlegung des Ausbildungsbudgets berücksichtigt. Soweit keine Berücksichtigung nach Satz 2 erfolgte, sind diese zusätzlichen Zahlungen mit der Ausgleichszuweisung nach § 34 Absatz 3 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes zu verrechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflAFinV/5#abs-3 (3) Bei in Teilzeit ausgeübten Ausbildungen werden bei der Ermittlung der Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1 die Ausbildungsbudgets im Sinne des § 29 des Pflegeberufegesetzes anteilig nach dem Umfang der Teilzeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt und festgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflAFinV/5#abs-4 (4) Die Zahlung von Ausgleichszuweisungen an den Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschulen erfolgt nach den Maßgaben des § 15 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflAFinV/5#abs-5 (5) Die Zahlung von Ausgleichszuweisungen nach Absatz 4 erfolgt nur für in Brandenburg gelegene Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 des Pflegeberufegesetzes oder für in Brandenburg gelegene Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflAFinV/5#abs-6 (6) Für den Fall, dass aufgrund von Forderungsausfällen und Zahlungsverzügen bei den, bis zum jeweiligen monatlichen Auszahlungstermin nach § 15 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung, eingegangenen Umlagebeträgen der festgesetzte Gesamtfinanzierungsbedarf, unter Berücksichtigung der Liquiditätsreserve nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, nicht ausreicht, um den Trägern der praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen die vollen Ausgleichszuweisungen anzuweisen, sind diese von der zuständigen Stelle anteilig zu kürzen. Die Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes wird hierbei nicht berücksichtigt.
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