Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz
BbgPat-MobUG§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPat-MobUG/1#abs-1 (1)
Dieses Gesetz dient der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und
hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung innerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPat-MobUG/1#abs-2 (2)
Dieses Gesetz gilt für jegliche Erbringung von
Gesundheitsdienstleistungen an Patientinnen und Patienten unabhängig davon, wie
diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPat-MobUG/1#abs-3 (3)
Dieses Gesetz gilt nicht für
Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht,
Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen
Verrichtungen angewiesen sind,
Zuteilung von und Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation,
Öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich
dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen und die mit gezielten Planungs- und
Durchführungsmaßnahmen verbunden sind.