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# § 1 BbgPat-MobUG (Brandenburg) — Gegenstand, Anwendungsbereich

Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Dieses Gesetz dient der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und

hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung innerhalb der

Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(2)

Dieses Gesetz gilt für jegliche Erbringung von

Gesundheitsdienstleistungen an Patientinnen und Patienten unabhängig davon, wie

diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.

(3)

Dieses Gesetz gilt nicht für

Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht,

Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen

Verrichtungen angewiesen sind,

Zuteilung von und Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation,

Öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich

dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen und die mit gezielten Planungs- und

Durchführungsmaßnahmen verbunden sind.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgPat-MobUG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPat-MobUG/1

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