Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 6 Erhebung personenbezogener Daten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 32/18Kennzeichnungspflicht für PolizeivollzugsbediensteteZitiert von 7
- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 33/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/6#abs-1 (1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/6#abs-2 (2) Im Justiz- und Maßregelvollzug ist eine Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person für vollzugliche Zwecke nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/6#abs-3 (3) Die Polizei darf personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person nur in den durch das Brandenburgische Polizeigesetz bestimmten Fällen erheben.
Einzelnorm