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# § 14 BbgPG (Brandenburg) — Strafrechtliche Verantwortung

Brandenburgisches Landespressegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen.

(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat

bei periodischen Werken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur oder

bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger

vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden, soweit sie oder er sich nicht wegen dieser Handlung nach Absatz 1 als Täterin oder Täter beziehungsweise Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar gemacht hat.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgPG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/14

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