Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landespressegesetz

BbgPG

§ 1 Freiheit der Presse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/1#abs-1 (1) Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen und demokratischen Staates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/1#abs-2 (2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die diese Freiheit beeinträchtigen, sind verboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/1#abs-3 (3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2