Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ordensgesetz
BbgOrdG§ 6
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/6#abs-1 (1) Beliehene erhalten eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/6#abs-2 (2) Die Verleihung wird im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/6#abs-3 (3) Der Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.