Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ordensgesetz
BbgOrdG§ 4
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/4#abs-1 (1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/4#abs-2 (2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages für den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre Geschäftsbereiche.