§ 4 BbgOrdG (Brandenburg)

Brandenburgisches Ordensgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen.

(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages für den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre Geschäftsbereiche.