(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages für den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre Geschäftsbereiche.
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(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages für den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre Geschäftsbereiche.