Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ordensgesetz
BbgOrdG§ 2
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/2#abs-1 (1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/2#abs-2 (2) In einem Kalenderjahr sollen in der Regel nicht mehr als zwanzig Verdienstorden verliehen werden. Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als dreihundert sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/2#abs-3 (3) Der Ministerpräsident ist kraft Amtes Inhaber des Verdienstordens.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/2#abs-4 (4) Scheidet eine Person durch Tod oder aus anderen Gründen aus dem Kreis der Ordensinhaber aus, so kann dieser Kreis entsprechend ergänzt werden.