Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ordensgesetz

BbgOrdG

§ 2

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/2#abs-1 (1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/2#abs-2 (2) In einem Kalenderjahr sollen in der Regel nicht mehr als zwanzig Verdienstorden verliehen werden. Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als dreihundert sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/2#abs-3 (3) Der Ministerpräsident ist kraft Amtes Inhaber des Verdienstordens.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/2#abs-4 (4) Scheidet eine Person durch Tod oder aus anderen Gründen aus dem Kreis der Ordensinhaber aus, so kann dieser Kreis entsprechend ergänzt werden.

§ 1 § 3