Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg
BbgMobG§ 8 Beteiligung bei der Planaufstellung und -realisierung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/8#abs-1 (1) Die Öffentlichkeit wird zur Erhöhung der Transparenz und Akzeptanz der Strategien und Konzepte sowie der daraus resultierenden Maßnahmen des Landes durch den zuständigen Planungsträger in geeigneter Weise beteiligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist prozessbegleitend auf Mitwirkung auszurichten. Dabei sind die Interessen der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmenden zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/8#abs-2 (2) Fachwissen aus Politik, Hochschulen, Wirtschaft, Kammern, Verbänden und Kommunen soll wirksam in die strategischen Planungsprozesse einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/8#abs-3 (3) Stellungnahmen sind in der weiteren Bearbeitung der in Absatz 1 genannten Strategien und Konzepte einzubeziehen und eine dokumentierte Abwägung ist vorzunehmen. Die Beteiligten sind in geeigneter Weise über die Ergebnisse zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/8#abs-4 (4) Zur Gewährleistung der Durchgängigkeit von Verkehrswegen, insbesondere von Rad- und Fußwegen, erfolgt eine Abstimmung der beteiligten Gebietskörperschaften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/8#abs-5 (5) Die Regelungen zur Beteiligung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben von den Regelungen dieses Gesetzes unberührt.