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# § 8 BbgMobG (Brandenburg) — Beteiligung bei der Planaufstellung und -realisierung

Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Öffentlichkeit wird zur Erhöhung der Transparenz und Akzeptanz der Strategien und Konzepte sowie der daraus resultierenden Maßnahmen des Landes durch den zuständigen Planungsträger in geeigneter Weise beteiligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist prozessbegleitend auf Mitwirkung auszurichten. Dabei sind die Interessen der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmenden zu berücksichtigen.

(2) Fachwissen aus Politik, Hochschulen, Wirtschaft, Kammern, Verbänden und Kommunen soll wirksam in die strategischen Planungsprozesse einbezogen werden.

(3) Stellungnahmen sind in der weiteren Bearbeitung der in Absatz 1 genannten Strategien und Konzepte einzubeziehen und eine dokumentierte Abwägung ist vorzunehmen. Die Beteiligten sind in geeigneter Weise über die Ergebnisse zu informieren.

(4) Zur Gewährleistung der Durchgängigkeit von Verkehrswegen, insbesondere von Rad- und Fußwegen, erfolgt eine Abstimmung der beteiligten Gebietskörperschaften.

(5) Die Regelungen zur Beteiligung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben von den Regelungen dieses Gesetzes unberührt.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgMobG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/8

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