Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

BbgMobG

§ 25 Elektrokleinstfahrzeuge

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/25#abs-1 (1) Elektrokleinstfahrzeuge stellen einen Bestandteil des multimodalen Mobilitätsangebotes dar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/25#abs-2 (2) Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sollen im öffentlichen Raum bei Bedarf gesonderte Bereiche jenseits von Gehwegen und Radverkehrsanlagen ausgewiesen werden.

§ 24 § 26