# § 13 BbgMinG (Brandenburg) — Unfallfürsorge

Brandenburgisches Ministergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall getötet oder verletzt, so wird ihm bzw. seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt. Unfälle aus Anlass einer im Interesse des Landes erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten als Dienstunfälle.

(2) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn das Mitglied der Landesregierung den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesen Fällen kann die Landesregierung eine Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe bewilligen, wenn besondere Umstände vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 13 BbgMinG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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