Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Meldegesetz

BbgMeldeG

§ 8 Richtigkeit und Vollständigkeit des Landesmelderegisters, Löschung von Daten

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMeldeG/8#abs-1 (1) Speicherungen, Änderungen oder Löschungen von Daten im Landesmelderegister erfolgen ausschließlich aufgrund der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMeldeG/8#abs-2 (2) Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, die Daten aus dem Landesmelderegister automatisiert abrufen und die nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen, teilen unverzüglich mit, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Die Registerbehörde hat die Anhaltspunkte unverzüglich an die zuständige Meldebehörde zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMeldeG/8#abs-3 (3) Im Landesmelderegister sind Daten zu löschen, wenn sie im Melderegister der zuständigen Meldebehörde gelöscht werden. Die zuständige Meldebehörde zeigt der Registerbehörde die Löschung unverzüglich an.

§ 7 § 9