nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 BbgMeldeG (Brandenburg) — Richtigkeit und Vollständigkeit des Landesmelderegisters, Löschung von Daten

Brandenburgisches Meldegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Speicherungen, Änderungen oder Löschungen von Daten im Landesmelderegister erfolgen ausschließlich aufgrund der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 7.

(2) Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, die Daten aus dem Landesmelderegister automatisiert abrufen und die nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen, teilen unverzüglich mit, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Die Registerbehörde hat die Anhaltspunkte unverzüglich an die zuständige Meldebehörde zu übermitteln.

(3) Im Landesmelderegister sind Daten zu löschen, wenn sie im Melderegister der zuständigen Meldebehörde gelöscht werden. Die zuständige Meldebehörde zeigt der Registerbehörde die Löschung unverzüglich an.

---

Zitiervorschlag: § 8 BbgMeldeG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMeldeG/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
