Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz
BbgMKSchulG§ 2 Träger
Stand: 30.07.2026
Träger von Musikschulen und Kunstschulen können insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein.