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§ 2 BbgMKSchulG (Brandenburg) — Träger

Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Träger von Musikschulen und Kunstschulen können insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein.