Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Marktüberwachungsgebührenordnung für harmonisierte Bauprodukte

BbgMÜhBPGebO

§ 2 Gebührenbemessung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgM%C3%9ChBPGebO/2#abs-1 (1) Die Gebühren sind nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) zu bestimmen. Für Amtshandlungen, für die keine Tarifstelle im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird die Gebühr als Zeitgebühr ermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgM%C3%9ChBPGebO/2#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Arbeitsstunde wird ein Bruttobetrag von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Beamtin oder eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet und dieser wird je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Marktüberwachungsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz.

§ 1