Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Marktüberwachungsgebührenordnung für harmonisierte Bauprodukte

BbgMÜhBPGebO

§ 1 Kosten einer Amtshandlung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgM%C3%9ChBPGebO/1#abs-1 (1) Das Bautechnische Prüfamt erhebt für Amtshandlungen nach der Verordnung ( EU ) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/ EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 ( ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 ( BGBl. I S. 1723), sofern es auf harmonisierte Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend Anwendung findet, sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgM%C3%9ChBPGebO/1#abs-2 (2) Gebühren und Auslagen sind zu erheben, wenn die Marktüberwachungstätigkeit für harmonisierte Bauprodukte eine behördliche Anordnung oder ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben die Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder wenn die Überwachung der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.

§ 2